Satzung

(Stand 14.3.2009)

Präambel

Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Landesverbandes

Bei den Jungen Liberalen Baden-Württemberg haben sich junge Liberale zu einem Landesverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit den Jugendlichen in Baden-Württemberg in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Junge Liberale Landesverband Baden-Württemberg", nach seiner Eintragung mit dem Zusatz "e.V.".
  2. Sitz des Vereines ist Stuttgart.
  3. Der Verein ist unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Der Landesverband umfasst das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.

§ 3 Bundesverband der Jungen Liberalen

  1. Der Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg ist Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e. V..
  2. Im Erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten.
  3. Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen zu laden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf dem Landeskongress rede- und antragsberechtigt.

§ 4 FDP

  1. Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sind der Jugendverband der FDP Baden-Württemberg.
  2. Der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und alle Bewerber um den Landesvorsitz müssen Mitglied der FDP sein.
  3. Die Jungen Liberalen werden im Landesvorstand der FDP Baden-Württemberg von ihrem Vorsitzenden, darüber hinaus von anderen Mitgliedern des Landesvorstandes vertreten. Diese werden vom Vorstand benannt und müssen Mitglieder der FDP sein.

§ 5 Form, Fristen

  1. Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (eMail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  3. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.
  2. Ein Mitglied der Jungen Liberalen ist in der Regel Mitglied des Kreisverbandes an seinem Hauptwohnsitz. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann von Satz 1 abgewichen werden.
  3. Die Mitgliedschaft in einem Kreisverband bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im zugehörigen Bezirksverband. Die Mitgliedschaft in einem Bezirksverband des Landesverbandes Baden-Württemberg bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Landes-, Bezirks- oder Kreisverband ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahme, Wechsel des Kreisverbandes

  1. Die Mitgliedschaft ist beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband zu beantragen. Geht der Antrag bei einem Bezirksverband oder beim Bundesverband ein, gilt er als beim Landesverband gestellt.
  2. Über den Antrag entscheidet der zuständige Kreisverband oder der Landesvorstand.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach § 6 nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen Ausschluss gemäß § 3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.
  4. Der zuständige Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds binnen einem Monat nach Kenntniserlangung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  5. Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschließlich durch den Bundesvorstand.
  6. Für den Wechsel des Kreisverbandes gelten Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 entsprechend.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Bekleidet das Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so bleibt die reguläre Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Amtszeit bestehen, ohne dass eine weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.
  3. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nach und ist das Mitglied von der zuständigen Untergliederung mindestens einmal in schriftlicher Form unter angemessener Fristsetzung gemahnt und dabei auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen hingewiesen worden, so kann der Landesvorstand das Mitglied durch Beschluss ausschließen.
  4. Im Übrigen richtet sich der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3a Absatz 2 der Bundessatzung.

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied des Landesverbandes besitzt das passive Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Landesverband und in den Untergliederungen, denen es angehört, sofern nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.
  2. Jedes Mitglied hat Zugang zu Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen der Jungen Liberalen. Durch Satzung oder eine Geschäftsordnung der Organe des Landesverbandes können Einschränkungen festgelegt werden.
  3. Die Mitglieder werden vom Landesvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Landesverband informiert.
  4. Das Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich seinem Kreisverband oder dem Landesverband zu melden.
  5. Das Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe der Bestimmungen seines Kreisverbandes bzw. seines Bezirksverbandes.

III. Abschnitt: Gliederung des Landesverbandes

§ 10 Bezirksverbände

  1. Der Landesverband Baden-Württemberg der Jungen Liberalen gliedert sich in Bezirksverbände.
  2. Der Bezirk Südbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg (die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenau, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen, Waldshut-Tiengen sowie den Stadtkreis Freiburg).
  3. Der Bezirk Nordbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Karlsruhe (die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald, Rastatt und Rhein-Neckar sowie die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim).
  4. Der Bezirk Nordwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Stuttgart (die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Main-Tauber, Ostalb, Rems-Murr und Schwäbisch-Hall sowie die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart).
  5. Der Bezirk Südwürttemberg-Hohenzollern umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen (die Landkreise Alb-Donau, Biberach, Bodensee, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb sowie den Stadtkreis Ulm).
  6. Die Bezirksverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landssatzung entsprechend.
  7. Die Bezirksverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
  8. Der Landesvorstand ist zu den Bezirkskongressen mit der für Mitglieder laut Bezirkssatzung geltenden Frist zu laden. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Bezirkskongressen rede- und antragsberechtigt.

§ 11 Kreisverbände

  1. Die Bezirksverbände gliedern sich in Kreisverbände.
  2. Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise. Durch Bezirkssatzung kann ein von Satz 1 abweichender Zuschnitt der Kreisverbände festgelegt werden.
  3. Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut.
  4. Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landssatzung entsprechend.
  5. Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Landes- oder Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von 7 im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom Bezirksvorsitzenden, hilfsweise vom Landesvorsitzenden einberufen.
  6. Die Kreisverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 12 Gliederungen unterhalb der Kreisebene

  1. Für ein Gebiet, das den Teil eines Kreisverbandes umfasst, kann dieser die Gründung einer weiteren Gliederungseinheit festlegen.
  2. § 11 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.

IV. Abschnitt: Organe und Gremien des Landesverbandes

§ 13 Organe

Die Organe des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen sind:

  1. der Landeskongress
  2. der Erweiterte Landesvorstand
  3. der Landesvorstand

§ 14 Aufgaben des Landeskongresses

Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
  2. Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Erweiterten Landesvorstand angehören dürfen,
  3. Wahl einer aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungskommission.
  4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
  5. Änderungen dieser Satzung,
  6. Auflösung des Landesverbandes.

§ 15 Zusammensetzung des Landeskongresses; Stimmübertragung

  1. Der Landeskongress setzt sich aus Delegierten zusammen, deren Zahl 12 % der Mitgliederzahl des Landesverbandes entspricht, maximal jedoch 150 Delegierte. Die Delegierten werden von den Bezirksverbänden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden nach dem Verfahren St.-Lague/Schepers entsprechend der Mitgliederzahl auf die Bezirke verteilt. Als Stichtag wird die vorletzte Beitragserhebung zugrunde gelegt.
  2. Die Bezirksverbände wählen nach eigenen Regeln Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landeskongress. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Bezirke können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Zeit und Ort dieser Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ist im Bezirk nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zu besetzen oder fällt ein gewählter Delegierter weg, so wird der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert ein Bezirk nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten Stimmenzahl gewählte Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert.
  4. Über die gemäß Absatz 2 Gewählten hinaus ist jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Ersatzdelegierter seines Bezirksverbandes.
  5. Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige Unterschrift einem anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten desselben Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen.
  6. Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes kann die Stimmen der Delegierten seines Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderruflich auf Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er zunächst Übertragungen auf alle erschienenen nach Absatz 2 gewählten Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse vorzunehmen. Besitzt jeder der erschienenen Ersatzdelegierten gemäß Absatz 2 bereits mindestens ein Stimmrecht, so kann der Bezirksvorsitzende verbleibende Stimmen nach eigenem Ermessen an anwesende Ersatzdelegierte gemäß Absatz 4 übertragen. Absatz 5 gilt entsprechend.
  7. Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.
  8. Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.

§ 16 Einberufung des Landeskongresses; Beschlussfähigkeit; Antragsfrist

  1. Der Landeskongress wird einmal jährlich einberufen (ordentlicher Landeskongress). Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Antrag eines Drittels seiner Delegierten, auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder im Falle des § 20 Absatz 7 (außerordentlicher Landeskongress).
  2. Der Landeskongress wird mit einer Versandfrist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Landesvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Delegierten einberufen. Ein außerordentlicher Landeskongress kann mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.
  3. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder wirksam vertreten ist.
  4. Ist der Landeskongress nicht beschlussfähig, hat der Landesvorsitzende binnen vier Wochen einen Landeskongress einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte des beschlussunfähigen Landeskongresses enthalten. Dieser Landeskongress ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  5. Die Wahlprüfungskommission prüft die ordnungsgemäße Einberufung und stellt die Beschlussfähigkeit des Kongresses fest.
  6. Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen beim Landesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbands, der Landesvorstand, der Erweiterte Landesvorstand, die Bezirksverbände, die Kreisverbände, alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene, die Landesarbeitskreise und die bestehenden Kommissionen des Landesverbandes, darüber hinaus auch landesweite Organisationen und landesweite Verbände, die nicht den Jungen Liberalen angehören.

§ 17 Ablauf des Landeskongresses

  1. Das Teilnahme- und Rederecht steht allen Mitgliedern des Landesverbandes zu. Es kann vom Kongress auf Antrag eines Delegierten oder des Landesvorstands auch weiteren Personen erteilt werden. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
  2. Die Delegierten und die Ersatzdelegierten mit Stimmübertragung besitzen aktives Wahlrecht und Stimmrecht.
  3. Wahl- und stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Bezirksverbände, die ihre Beitragsabführungen an den Landesverband bis zur Kongresseröffnung geleistet haben. Maßgebend ist der Eingang des Geldes beim Landesverband.
  4. Der Landeskongress wählt ein aus drei Personen bestehendes Tagungspräsidium, zwei Protokollführer sowie eine Zählkommission.
  5. Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Protokollführer, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer, Ersatzkassenprüfer und der Wahlprüfungskommission werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.
  6. Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.
  7. Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.
  8. Der Landeskongress kann Anträge an den Landesvorstand, den Erweiterten Landesvorstand sowie einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung verweisen.
  9. Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heranzuziehen.
  10. Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

§ 18 Erweiterter Landesvorstand

  1. Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand zwischen den Landeskongressen. Er berät und entscheidet über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden. Der Erweiterte Landesvorstand beschließt den Haushaltsplan (§ 23 Absatz 2 Satz 2) des Landesverbandes.
  2. Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes
    2. je drei stimmberechtigten Delegierten der Bezirksverbände.
  3. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands sowie die Vorsitzenden der Bezirksverbände gehören, sofern sie nicht Delegierte sind, dem Erweiterten Landesvorstand als Mitglieder ohne Stimmrecht an.
  4. Die Bezirksverbände wählen ihre Delegierten sowie bis zu sechs Ersatzdelegierte für höchstens 18 Monate nach eigenen Regeln. § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
  5. Der Erweiterte Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann diese Frist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden.
  6. Auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag zweier Bezirksverbände oder auf Antrag von acht seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine Sitzung des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.
  7. Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Anträge kann jedes Mitglied des Erweiterten Landesvorstands stellen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht zwei Mitglieder widersprechen.
  8. Die Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands sind grundsätzlich allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zugänglich. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes und im Rahmen der Beratung vom Landeskongress verwiesener Anträge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die Anwesenheit auf seine Mitglieder beschränken und weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.
  9. Der Erweiterte Landesvorstand kann Anträge, auch solche, die er vom Landeskongress überwiesen bekommen hat, an den Landesvorstand oder einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung überweisen.
  10. Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 19 Aufgaben des Landesvorstands

  1. Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertretende Landesvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands

  1. Der Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem Landesvorsitzenden
    2. vier Stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
      • Finanzen
      • Organisation
      • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
      • Programmatik
    3. zwei Beisitzern, die verantwortlich sind für
      • Publikationen
      • Internet
    4. vier weiteren Beisitzern
  2. Mitglieder des Landesverbands, die stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands der Jungen Liberalen oder Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments sind, sind während der Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Landesvorstands ohne Stimmrecht.
  3. Der Landesvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Landesverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes ernennen.
  4. Der Landesvorsitzende und der Stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Das nähere regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.
  6. Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf dem nächsten Landeskongress durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zum Landeskongress die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Landesvorstand“.
  7. Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Landesvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einem Landeskongress durch Wahl wieder zu besetzen.

§ 21 Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern

  1. Mitglieder des Landesvorstandes werden durch Beschluss des Landeskongresses mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.
  2. Mit der Abberufung verliert das Landesvorstandsmitglied sein Amt und die Mitgliedschaft im Landesvorstand.
  3. Der Antrag auf Abberufung kann von einem Drittel der Delegierten des Landeskongresses, von zwei Bezirksverbänden oder von zehn Kreisverbänden gestellt werden. Er muss den Delegierten spätestens zusammen mit der Einladung zum Landeskongress zugehen.
  4. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung ist geheim.
  5. Beschließt der Landeskongress die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds, so wird unverzüglich dessen Amt nach den allgemeinen Regeln neu gewählt.

§ 22 Landesarbeitskreise

  1. Landesarbeitskreise sind Gremien der verbandsinternen Meinungsbildung und arbeiten eigenständig an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich.
  2. Beschlussfassende Sitzungen eines Landesarbeitskreises sind im Verband zwei Wochen vorher auf der Internetseite des Landesverbandes bekannt zu geben. Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand zu Beginn seiner Amtsperiode für deren Dauer eingerichtet. Der Themenbereich oder Arbeitsauftrag des Arbeitskreises ist zu bezeichnen.
  3. In seiner ersten Sitzung wählt der Landesarbeitskreis einen Vorsitzenden. Er kann einen Stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
  4. Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gleichermaßen offen.
  5. Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.
  6. Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen sind.

V. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 23 Finanzen

  1. Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen ab.
  2. Der für Finanzen zuständige Stellvertretende Landesvorsitzende hat die Finanzen des Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung (§ 18 Absatz 1 Satz 3) dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
  3. Die Bezirksverbände haben an den Landesverband € 1,-- pro Mitglied und Monat abzuführen. Die Rechnungsstellung erfolgt für den Zeitraum eines Vierteljahres. Teilleistungen der Bezirksverbände auf offene Forderungen von Beitragsabführungen an den Landesverband gelten als auf die jeweils älteste bestehende durchsetzbare Forderung geleistet.
  4. Funktionsträger der Jungen Liberalen Baden-Württemberg erhalten Erstattung von Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Landesvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.
  5. Die Kreisverbände erheben von ihren Mitgliedern Beiträge nach eigenen Richtlinien. Bezirks- oder landesunmittelbare Mitglieder entrichten ihre Beiträge an diese Gliederungen. Der Jahresbeitrag muss pro Mitglied bei mindestens 10.- € liegen. Eine Staffelung der Beiträge ist zulässig.
  6. Kommt ein Kreisverband seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Bezirksverband nicht nach, so kann der Bezirk Maßnahmen zur Durchsetzung der Beitragsordnung ergreifen, sofern diese in der Bezirkssatzung vorgesehen sind. Will ein Bezirk in diesem Zusammenhang Maßnahmen ergreifen, welche in die Mitgliedshoheit oder die Finanzhoheit eines Kreisverbandes nach § 23 Absatz 5 eingreifen, so ist außerdem die Zustimmung einer Bezirksmitgliederversammlung erforderlich.

§ 24 Schiedsgericht

  1. Bei allen Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes ist das Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen zuständig.
  2. Es gilt die Schiedsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 25 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor dem Landeskongress zugehen.
  3. Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand eingegangen und schriftlich an die Delegierten verteilt worden sein.

§ 26 Auflösung

  1. Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress den Delegierten und Ersatzdelegierten zugegangen ist.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Reinhold-Maier-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§ 27 Übergangs- und Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landeskongress in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg vom 31. Januar 1981, zuletzt geändert am 18. Oktober 2003 außer Kraft.
  2. Der Landesvorstand beruft bis zum 31.12.2006 konstituierende Bezirksmitgliederversammlungen in den vier Bezirken des Landesverbandes (§ 10) ein. Diese beschließen eine Satzung und wählen einen Bezirksvorstand, die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand und die Delegierten zum Landeskongress.
  3. Der bisherige Bezirk Südbaden wird mit der Gründung des neuen Bezirksverbands Südbaden aufgelöst. Er übernimmt das Vermögen des bisherigen Bezirks Südbaden.
  4. Die bisherigen Bezirke Nordschwarzwald, Mittelbaden und Kurpfalz werden mit der Gründung des neuen Bezirksverbands Nordbaden aufgelöst. Das Vermögen der aufgelösten Bezirke fällt an den neuen Bezirk Nordbaden.
  5. Die bisherigen Bezirke Region Stuttgart und Franken werden mit der Gründung des neuen Bezirksverbands Nordwürttemberg aufgelöst. Das Vermögen der aufgelösten Bezirke fällt an den neuen Bezirk Nordwürttemberg.
  6. Der bisherige Bezirk Neckar-Alb wird mit der Gründung des neuen Bezirksverbands Südwürttemberg aufgelöst. Das Vermögen des aufgelösten Bezirks fällt an den neuen Bezirk Südwürttemberg.
  7. Der bisherige Bezirk Mittelschwaben wird mit der Gründung der neuen Bezirksverbände Nordwürttemberg und Südwürttemberg aufgelöst. Sein Vermögen übernimmt der Landesverband.
  8. Der bisherige Bezirk Bodensee-Oberschwaben wird mit der Gründung der neuen Bezirksverbände Südbaden und Südwürttemberg aufgelöst. Sein Vermögen fällt an den neuen Bezirk Südwürttemberg.
  9. § 20 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 finden erstmals bei den Wahlen zum Landesvorstand 2007 Anwendung.
  10. § 18 Absatz 2 Nummer findet ab dem 01.01.2007 Anwendung. Bis dahin entsendet jeder Bezirk einen stimmberechtigten Delegierten in den Erweiterten Landesvorstand. Ist ein solcher Delegierter verhindert oder nicht vorhanden, übt der Bezirksvorsitzende das Stimmrecht für seinen Bezirk aus.
  11. § 22 Absatz 2 findet erstmals auf die Amtsperiode des 2007 gewählten Landesvorstands Anwendung.