10.04.2024

Helfende Hand statt Messer im Rücken Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter


Sozialarbeiter zu sein ist kein leichter, aber ein für die Gesellschaft wichtiger
 Beruf. Menschen in persönlich schweren Lebenssituationen beizustehen erfordert viel
 Einfühlungsvermögen und ein solides Vertrauensverhältnis. Doch gerade beim Umgang mit
 kriminellen Jugendlichen, Hooligans oder anderen Problemfällen, die mit Kriminalität
 zu tun haben, wird das Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses durch die nicht
 explizite Nennung dieser Personen im §53 der Strafprozessordnung stark behindert.
 Dadurch steht Sozialarbeitern kein verlässliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zwar
 kann in manchen Fällen eine Informationsweitergabe nach §35 des Sozialgesetzbuchs
 (SGB I), auch bekannt als das Sozialgeheimnis, verhindert werden, jedoch hängt diese
 Möglichkeit stets vom Ermessen des Gerichts ab. Daher müssen Sozialarbeiter oft
 Gespräche abbrechen, um keine belastenden Informationen zu erhalten, oder sie sind
 gezwungen, gegen von ihnen betreute Personen auszusagen. Daher sollte hier
 Rechtssicherheit für die beteiligten Personen geschaffen werden, indem §53 der
 Strafprozessordnung um den folgenden Punkt ergänzt wird:

 §53 Abs. 3c StPO Sozialarbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnisse über den
 Beschuldigten erhalten haben.

 Die Gültigkeit dieses Antrags ist auf zehn Jahre begrenzt.

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