01.01.1980

Änderung des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz (TSG) ist menschenunwürdig und ist deshalb anzupassen. Insbesondere sollen die Voraussetzungen für die Vornamensänderung und Personenstandsänderung einer Person angepasst werden. Bei der Vornamensänderung soll auf die Gutachterpraxis verzichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung vereinfacht werden.

Zu streichen sind:

  • Gutachterpraxis
  • Nachweis der Unfruchtbarkeit
  • Operative Annäherung der äußeren Geschlechtsorgane an das andere (angestrebte) Geschlecht

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