Politische Stiftungen spielen eine wichtige und grundlegende Rolle im deutschen politischen System. Ihre Hauptaufgabe ist die politische Bildung im Sinne der jeweiligen demokratischen politischen Grundströmung sowie die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im In- und Ausland. Zu den weiteren Aufgaben gehören – unter anderem – die wissenschaftliche Forschungsarbeit, die Archivierungs- und Dokumentationsarbeit, die Völkerverständigungsarbeit und die Begabten- und Nachwuchsförderung.
Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern eine Gesetzesgrundlage auf Bundesebene für die Arbeit und Finanzierung dieser politischen Stiftungen. Nur so kann ihre politische Bildungsarbeit sowie ihre Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsförderung angemessen geschützt und unterstützt werden. Gleichzeitig können damit Mechanismen geschaffen werden, um demokratische Grundsätze zu wahren. Bei der Gesetzesgrundlage sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:
Grundsätze zur politischen Bildungsarbeit sowie Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsförderung
- Politische Stiftungen dürfen sich nicht in den Wettbewerb zwischen politischen
Parteien einmischen. - Alle Veranstaltungen, Studien und sonstige Veröffentlichungen müssen öffentlich
zugänglich sein und dürfen nicht die nahestehende Partei oder deren Mitglieder
begünstigen. - Politische Stiftungen müssen ihre Aufgaben unabhängig, eigenverantwortlich und
mit geistiger Offenheit wahrnehmen. Sie dürfen nicht im Auftrag der ihnen
nahestehenden Partei handeln. - Politische Stiftungen dürfen der ihnen nahestehenden Partei keine geldwerten
Leistungen erbringen, keine Kredite gewähren oder Materialien überlassen, die
sich im Wahlkampf als Werbematerial eignen.
Öffentliche Förderung
- Das Bundesverwaltungsamt soll ein Register der politischen Stiftungen führen.
- Die staatliche Förderung soll die förmliche Anerkennung der Einrichtung als
„politische Stiftung“ durch Eintragung in das öffentliche Register beim
Bundesverwaltungsamt voraussetzen. - Die Eintragung erfolgt auf Antrag, wenn die Antragstellerin
-
- 1) eine ins Gewicht fallende demokratische politische Grundströmung der
Bundesrepublik Deutschland repräsentiert, - 2) von einer im Bundestag mindestens in der dritten Wahlperiode als Fraktion
oder Gruppe vertretenen Partei durch einen Parteitagsbeschluss als der gleichen
demokratischen politischen Grundströmung angehörig festgestellt wurde und mit
der politische Bildungsarbeit auf der Grundlage des aktiven Eintretens für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung und den gemeinsamen der jeweiligen
demokratischen politischen Grundströmung zugehörigen Werten beauftragt wurde, - 3) vom Finanzamt für ihre bisherige Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist und
- 4) die formalen Anforderungen nach diesen Eckpunkten erfüllt sind und die
verlangten Nachweise erbracht wurden.
- 1) eine ins Gewicht fallende demokratische politische Grundströmung der
- Das Bundesverwaltungsamt soll das Bestehen dieser gesetzlichen
Eintragungsvoraussetzungen für die Eintragung in das Register überprüfen. - Von einer Nichterfüllung aller Eintragungsvoraussetzungen soll widerlegbar davon
auszugehen sein, wenn- 1) Parteien oder Stiftungen im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines
Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, - 2) Personen in den Stiftungsgremien Mitglied einer im Verfassungsschutzbericht
als extremistisch erwähnten Organisation sind oder selbst dort erwähnt werden
oder - 3) Teil- oder Unterorganisationen einer Partei im Verfassungsschutzbericht als
extremistisch erwähnt werden. Das gilt allerdings nur, wenn Personen aus diesen
Teil- oder Unterorganisationen in regulären Parteivorständen von
Gebietsverbänden, anderen regulären Untergliederungen oder der Bundespartei für
Parteiämter gewählt sind oder auf Listen zu Wahlen aufgestellt werden.
- 1) Parteien oder Stiftungen im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines
- Falls eine der Eintragungsvoraussetzungen im Laufe der Zeit nicht mehr erfüllt
ist, soll das Bundesverwaltungsamt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzung
feststellen und die jeweilige Stiftung aus dem Register streichen. Die
Entscheidung ist öffentlich zu begründen. - Falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder
ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung festgestellt hat, so soll die
politische Stiftung der gleichen politischen Grundströmung ebenfalls aus dem
Register gestrichen werden. - Diese Entscheidung soll grundsätzlich für die Dauer von acht Jahren gelten.
- Zwei im Register des Bundesverwaltungsamtes registrierte Stiftungen sollen
gemeinsam beim Bundesverwaltungsamt den Antrag stellen können, eine Löschung
einer Stiftung aus dem Register zu veranlassen. - Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamt nach diesem Gesetz soll den
Verfahrensbeteiligten der Weg auf dem verwaltungsgerichtlichen Instanzenweg
offenstehen. - Die Verteilung der staatlichen Mittel soll einem einheitlichen Maßstab folgen:
ein zu definierender Prozentsatz des Volumens zu gleichen Teilen, der Rest nach
dem Verhältnis der langfristigen Repräsentanz der Bezugsparteien (d.h. der
Durchschnitt der Stärken in den letzten vier Legislaturperioden im Bundestag). - Die staatliche Förderung wird als Globalmittel mit dem Recht der
Selbstbewirtschaftung gewährt.
Mindestanforderungen
- Der Name der Stiftung soll keine Namensähnlichkeit mit der Bezugspartei
enthalten. - Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen über Anzahl, Berufung, Amtsdauer,
Abberufung der Mitglieder der Stiftungsgremien und der jeweiligen Beschreibung
ihrer Aufgaben und Befugnisse enthalten. - 2/3 der Mitglieder der Leitungsorgane soll kein politisches Mandat und kein
Parteiamt auf Landes-, Bundes- oder Europaebene bekleiden dürfen. Insbesondere
die Mitglieder des Vorstandes dürfen kein Mandat und kein Amt in der Partei
zeitgleich mit ihrem Vorstandsamt in der Stiftung ausüben. - Die Stiftungen sollen ein Stiftungsvermögen bilden müssen.
- Die politischen Stiftungen haben jährlich in einem öffentlichen
Rechenschaftsbericht über Vermögen, Mittelzuflüsse und Mittelverwendung
Rechenschaft zu geben. Die Mittelverwendung und Angaben des
Rechenschaftsberichtes sind jährlich Gegenstand einer Wirtschaftsprüfung. - Ungebundene Zuwendungen müssen ab 100.000.- € p.a. und gebundene Zuwendungen ab
5.000.- € p.a. in den Rechenschaftsberichten ausgewiesen werden. - Politische Stiftungen sollen hinsichtlich der wirtschaftlichen und
ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der Kontrolle des Bundesverwaltungsamtes,
der jeweiligen Ministerien und des Bundesrechnungshofs unterliegen, bei
Landesmittel durch Landesbehörden und Landesrechnungshöfe. Beanstandungen sollen
veröffentlicht werden. Nicht ordnungsgemäß verwendete staatliche Mittel müssen zurückerstattet werden.
Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.