17.07.2022

Gender Pricing – Und was zahlst du für deinen Haarschnitt?

Mit der Einfügung des Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 ins Grundgesetz (GG) unter der schwarz-gelben Koalition 1994 wurde die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender Nachteile Staatsziel. Nachdem Frauen über Jahrzehnte in der Bundesrepublik und ihren Rechtsvorgängern auch von Seiten des Staates einer Diskriminierung unterworfen waren, erkannte der Gesetzgeber die auch aus dieser Diskriminierung folgende mangelnde tatsächliche Gleichberechtigung an und formulierte den Verfassungsauftrag, sie zu beheben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist Ausfluss auch dieses Verfassungsauftrags.

Unter anderem verbietet es eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund des Geschlechts. Da diese Rechtslage und ihre Grenzen bisher sowohl bei Unternehmen als auch Verbrauchern verhältnismäßig unbekannt sind, kommt es immer wieder zu Konflikten. Beispielsweise führen Friseure häufig nach Geschlecht getrennte Preislisten, bei denen für scheinbar identische Dienstleistungen unterschiedliche Preise verlangt werden. Dies kann zulässig sein, wenn beispielsweise ein unterschiedlicher Aufwand an Personenstunden oder Materialeinsatz im Angebot enthalten ist. Wenn jedoch die konkreten Angebote nur Frauen bzw. Männern offen stünden oder es sich um eine Preisdiskriminierung nach Geschlecht ohne unterschiedliche Aufwände handelt – etwa um unterschiedliche Zahlungsbereitschaften abzugreifen – wäre das Vorgehen unzulässig.

Da es sich bei diesen Preisgestaltungen um ein Problem mangelnder und teils asymmetrischer Informationen handelt und derlei Probleme per Definition ein ordnungsgemäßes Funktionieren von Marktwirtschaft und Wettbewerb einschränken, fordern die Jungen Liberalen Baden-Württemberg:

  • Die transparente Ausweisung von Preisen für konkrete Dienstleistungen, unterstützt durch die Entwicklung von leistungsorientierten Formulierungen für Musterpreislisten durch die Branchenverbände und Kammern, um insbesondere im Handwerk rechtliche Risiken durch den ungewollten Verstoß gegen geltendes Recht zu minimieren. Die Sensibilisierung für bestehende Rechtsrisiken sollte durch die Wirtschaftsministerien flankiert werden.
  • Eine öffentlichkeitswirksame, an die Verbraucher adressierte Aufklärungskampagne zu diesem Thema durch die für Verbraucherschutz zuständigen Ministerien in Bund und Ländern in Kooperation mit Verbraucherschutzorganisationen, verbunden mit einer regelmäßigen Erfolgskontrolle.

Die Gültigkeit dieses Antrags ist auf zehn Jahre beschränkt.

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