Sozialarbeiter zu sein ist kein leichter, aber ein für die Gesellschaft wichtiger
Beruf. Menschen in persönlich schweren Lebenssituationen beizustehen erfordert viel
Einfühlungsvermögen und ein solides Vertrauensverhältnis. Doch gerade beim Umgang mit
kriminellen Jugendlichen, Hooligans oder anderen Problemfällen, die mit Kriminalität
zu tun haben, wird das Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses durch die nicht
explizite Nennung dieser Personen im §53 der Strafprozessordnung stark behindert.
Dadurch steht Sozialarbeitern kein verlässliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zwar
kann in manchen Fällen eine Informationsweitergabe nach §35 des Sozialgesetzbuchs
(SGB I), auch bekannt als das Sozialgeheimnis, verhindert werden, jedoch hängt diese
Möglichkeit stets vom Ermessen des Gerichts ab. Daher müssen Sozialarbeiter oft
Gespräche abbrechen, um keine belastenden Informationen zu erhalten, oder sie sind
gezwungen, gegen von ihnen betreute Personen auszusagen. Daher sollte hier
Rechtssicherheit für die beteiligten Personen geschaffen werden, indem §53 der
Strafprozessordnung um den folgenden Punkt ergänzt wird:
§53 Abs. 3c StPO Sozialarbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnisse über den
Beschuldigten erhalten haben.
Die Gültigkeit dieses Antrags ist auf zehn Jahre begrenzt.