05.07.2023

Kommerzielle Leihmutterschaft verantwortlich ermöglichen

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sprechen sich grundsätzlich dafür aus, kommerzielle Leihmutterschaft zu ermöglichen. Paaren, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, kann damit ein Kinderwunsch erfüllt werden und Frauen, die dies ermöglichen wollen, können dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Es ist jedoch klar, dass dafür strenge Rahmenbedingungen gelten müssen, die gleichzeitig die Rechte der Leihmutter und die Rechte der genetischen Eltern wahren.

Folgende Rahmenbedingungen müssen folglich gelten:

  1.  Leihmütter müssen zur Zeit der künstlichen Befruchtung deutsche oder EU-Staatsbürgerinnen sein.
  1.  Die Leihmutter und die Wunscheltern müssen vor der Schwangerschaft
     eine Elternschaftsvereinbarung schließen und beurkunden lassen.
  2.  Ein in Deutschland zugelassener Gynäkologe oder eine zugelassene
     Gynäkologin,  muss nach einer gesundheitlichen Untersuchung feststellen, dass
     eine Schwangerschaft für die Leihmutter gesundheitlich unbedenklich ist.
     Ebenfalls muss ein psychologisches Gutachten von in Deutschland ansässigen
     Fachpersonal durchgeführt werden. Zudem muss ärztlich festgestellt werden, dass
     die Wunscheltern selbst nicht in der Lage sind, auf natürlichem Wege Kinder
     zu zeugen.
  3.  Eine neu einzurichtende Ethikkommission angesiedelt bei der
     Landesärztekammer nach Vorbild der PDI-Ethikkommission muss jeden entsprechenden
     Antrag auf kommerzielle Leihmutterschaft prüfen und genehmigen.
  4.  Ein Schwangerschaftsabbruch unterliegt dem alleinigen Ermessen der
     Leihmutter. Sofern dieser nicht aus einer medizinischen Notwendigkeit geschieht,
     ist die Aufwandsentschädigung anteilig zurückzuzahlen.
  5.  Leihmütter sollen während und unmittelbar nach der Schwangerschaft
     ein regelmäßiges verpflichtendes Beratungsangebot durch eine
     psychologische Fachkraft wahrnehmen, auch hierfür sollen die Wunscheltern
     aufkommen.
  6.  Die Krankenkasse der Wunscheltern soll für die Leistung der
     künstlichen Befruchtung sowie für die auch aktuell während einer regulären
     Schwangerschaft übernommenen Kosten aufkommen. Zusätzliche von der Krankenkasse
     nicht übernommene Kosten wie beispielsweise notwendige Nahrungsergänzungsmittel
     sollen von den Wunscheltern übernommen werden.
  7.  Agenturen, welche Leihmütter vermitteln, sollen nur mit einer
     entsprechenden staatlichen Lizenz operieren dürfen, die ausschließlich nach
     Empfehlung oben genannter Ethikkommission erteilt werden kann und jederzeit nach
     Empfehlung eben jener wieder entzogen werden kann. Für regelmäßige  behördliche
     Überprüfung der Agenturen ist zu sorgen. Auch dürfen genannte Agenturen
     ausschließlich ohne Gewinnabsicht operieren.
  8.  Für die, der Leihmutter gezahlten, Aufwandsentschädigungen muss es sowohl Ober-
      als auch Untergrenzen geben, die von der oben genannten
     Ethikkommission festgelegt und regelmäßig angepasst werden.

Die Gültigkeit dieses Antrags ist auf 10 Jahre begrenzt.

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