Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sprechen sich grundsätzlich dafür aus, kommerzielle Leihmutterschaft zu ermöglichen. Paaren, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, kann damit ein Kinderwunsch erfüllt werden und Frauen, die dies ermöglichen wollen, können dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Es ist jedoch klar, dass dafür strenge Rahmenbedingungen gelten müssen, die gleichzeitig die Rechte der Leihmutter und die Rechte der genetischen Eltern wahren.
Folgende Rahmenbedingungen müssen folglich gelten:
- Leihmütter müssen zur Zeit der künstlichen Befruchtung deutsche oder EU-Staatsbürgerinnen sein.
- Die Leihmutter und die Wunscheltern müssen vor der Schwangerschaft
eine Elternschaftsvereinbarung schließen und beurkunden lassen. - Ein in Deutschland zugelassener Gynäkologe oder eine zugelassene
Gynäkologin, muss nach einer gesundheitlichen Untersuchung feststellen, dass
eine Schwangerschaft für die Leihmutter gesundheitlich unbedenklich ist.
Ebenfalls muss ein psychologisches Gutachten von in Deutschland ansässigen
Fachpersonal durchgeführt werden. Zudem muss ärztlich festgestellt werden, dass
die Wunscheltern selbst nicht in der Lage sind, auf natürlichem Wege Kinder
zu zeugen. - Eine neu einzurichtende Ethikkommission angesiedelt bei der
Landesärztekammer nach Vorbild der PDI-Ethikkommission muss jeden entsprechenden
Antrag auf kommerzielle Leihmutterschaft prüfen und genehmigen. - Ein Schwangerschaftsabbruch unterliegt dem alleinigen Ermessen der
Leihmutter. Sofern dieser nicht aus einer medizinischen Notwendigkeit geschieht,
ist die Aufwandsentschädigung anteilig zurückzuzahlen. - Leihmütter sollen während und unmittelbar nach der Schwangerschaft
ein regelmäßiges verpflichtendes Beratungsangebot durch eine
psychologische Fachkraft wahrnehmen, auch hierfür sollen die Wunscheltern
aufkommen. - Die Krankenkasse der Wunscheltern soll für die Leistung der
künstlichen Befruchtung sowie für die auch aktuell während einer regulären
Schwangerschaft übernommenen Kosten aufkommen. Zusätzliche von der Krankenkasse
nicht übernommene Kosten wie beispielsweise notwendige Nahrungsergänzungsmittel
sollen von den Wunscheltern übernommen werden. - Agenturen, welche Leihmütter vermitteln, sollen nur mit einer
entsprechenden staatlichen Lizenz operieren dürfen, die ausschließlich nach
Empfehlung oben genannter Ethikkommission erteilt werden kann und jederzeit nach
Empfehlung eben jener wieder entzogen werden kann. Für regelmäßige behördliche
Überprüfung der Agenturen ist zu sorgen. Auch dürfen genannte Agenturen
ausschließlich ohne Gewinnabsicht operieren. - Für die, der Leihmutter gezahlten, Aufwandsentschädigungen muss es sowohl Ober-
als auch Untergrenzen geben, die von der oben genannten
Ethikkommission festgelegt und regelmäßig angepasst werden.
Die Gültigkeit dieses Antrags ist auf 10 Jahre begrenzt.