05.03.2017

Vorgezogenes Alex-Müller-Verfahren

Der 71. Landeskongress hat beschlossen, in der Geschäftsordnung des Landesverbandes zur Durchführung von Landeskongress § 7 Absatz 1 zu ersetzen durch:

(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

Ausgenommen sind Anträge nach § 17 Ziffer 8. Diese Anträge werden gleich nach Eintritt in die Antragsberatung behandelt (nach Abhandlung der Anträge zur Geschäftsordnung).

Des Weiteren hat der 71. Landeskongress beschlossen, dass der Landesvorstand die Geschäftsordnung des Landesverbandes zur Durchführung von Landeskongress im Gesamten redaktionell bearbeitet, auf Rechtschreibfehler überprüft und dann auf der Website des Landesverbandes veröffentlicht wird.

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