Geschäftsordnung

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Inhaltsverzeichnis

I. Durchführung des Landeskongresses

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist.

(2) Die von den Bezirksverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) oder E-Mail eingeladen.

(3) Soweit ein Bezirksverband seine Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Landeskongress der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung an den Bezirksverband.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Landesvorstand oder mindestens zehn Delegierte oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.

§ 3 Eröffnung

Der bzw. die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er bzw. sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird durch den bzw. die Landesvorsitzenden unmittelbar nach der Eröffnung festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

§ 5 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus drei bis vier Versammlungsleitern und mindestens zwei Protokollführern. Der Landesvorstand beauftragt bis zu deren Wahl zwei kommissarische Protokollführer.

§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge durch den Landeskongress genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 7 Antragsreihenfolge

(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(1a) Bei dringlichen Anträgen nach § 7 (2) gilt folgendes: Nachdem das Tagungspräsidium die formellen Voraussetzungen als erfüllt festgestellt hat, entscheidet der Landeskongress über die materielle Dringlichkeit des Antrags und darüber, an welcher Stelle der Antrag nachträglich in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

(1b) Ausgenommen sind Anträge nach § 16 Ziff. 6 (Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung). Diese Anträge werden, nach Abhandlung der Anträge zur Geschäftsordnung, gleich nach Eintritt in die Antragsberatung behandelt. Sie werden absteigend nach Beschlussdatum, bei Datumsgleichheit alphabetisch, eingebracht.

(1c) Weiterhin sind Anträge zur Änderung der Satzung, dieser Geschäftsordnung, der Landesschiedsordnung oder des Code of Conducts ausgenommen. Sie werden unter dem Tagesordnungspunkt “Änderungsanträge zu den Vereinsordnungen” behandelt.

(2) Dringlichkeitsanträge können auch nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge von mindestens zehn Delegierten oder durch Beschluss des Landesvorstandes, des Erweiterten Landesvorstandes oder eines Bezirksverbandes eingereicht werden.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

II. Tagungspräsidium

§ 10 Rechte und Pflichten
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Das Präsidium übt sein Amt sorgfältig und unparteiisch aus.
(2) Das Präsidium sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.
(3) Das Präsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt.
(5) Die jeweilige Versammlungsleitung übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Präsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch
Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes den Landeskongress.

III. Reden und Debatten

§ 14 Redeliste
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“, und sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden aus folgenden Gründen:

  1. zur sofortigen Berichtigung,

  2. bei einer Wortmeldung des Antragstellers,

  3. bei einer Wortmeldung eines Berichterstatters.

§ 15 Redezeit
(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden; die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für

  1. einen Antragsteller oder

  2. einen Berichterstatter.

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. Beratung von Sachanträgen

§ 16 Begriffsbestimmung

Zu den Sachanträgen gehören:

  • 1. Anträge zu den Vereinsordnungen,
  • 2. Anträge, die fristgerecht eingereicht wurden,
  • 3. Anträge, die als dringlich erklärt wurden,
  • 4. Änderungsanträge; hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1 – 3,
  • 5. Anträge zur Auflösung des Landesverbands gemäß § 28 der Landessatzung,
  • 6. Anträge zur Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung, welche zu archivieren ist.

§ 17 Grundsätze der Antragsberatung

Anträge nach § 16 Ziff. 1-3 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt.

§ 18 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge mit einer Thematik, können sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen werden. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei Beratung mehrerer Anträge zu einer Thematik ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen.

(5) Liegen in der ersten Lesung keine Wortbeiträge in der Grundsatzdebatte mehr vor, so eröffnet das Tagungspräsidium die zweite Lesung.

§ 19 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet die Beratung der Änderungsanträge gemäß § 16 Ziff. 4 sowie die Beratung von Alternativen im Antragstext statt.

(2) Das Tagungspräsidium stellt die Änderungsanträge und Alternativen im Antragstext in der Reihenfolge innerhalb des Antragstextes abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Redenden zeigen im Voraus die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Änderungsantrag gemäß § 16 Ziff. 4, indem er dies dem Tagungspräsidium anzeigt, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach § 19 (2) mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 20 Dritte Lesung

In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig. Liegen keine Wortbeiträge in der Schlussberatung mehr vor, ist über den Antrag als Ganzes abzustimmen.

§ 21 Stimmungsbild

Das Tagungspräsidium kann jederzeit ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.

V. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 22 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind

Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

  1. der Antrag auf Vertagung,
  2. der Antrag auf Unterbrechung,
  3. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
  4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  6. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden in der zweiten Lesung,
  7. der Antrag auf Nichtbefassung,
  8. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  9. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
  10. der Antrag auf Verweisung,
  11. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
  12. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
  13. der Antrag auf geheime Abstimmung,
  14. der Antrag auf Anzweiflung eines Abstimmungsergebnisses,
  15. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
  16. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
  17. der Antrag auf Personalbefragung,
  18. der Antrag auf Personaldebatte.

(3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

(4) Anträge, die einem Minderheitenrecht unterliegen, sind insbesondere

  1. der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 2,
  2. der Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit nach § 4 (2),
  3. der Antrag auf Abberufung des Tagungspräsidiums nach § 13 (2),
  4. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung nach § 19 (5),
  5. der Antrag auf geheime Abstimmung nach § 27,
  6. der Antrag auf Zweifel am Ergebnis der Abstimmung nach § 28,
  7. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung nach § 29,
  8. der Antrag auf eine Personalbefragung oder Personaldebatte nach § 31.

 

§23 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Anzeigen oder Melden mit beiden Armen. Sie ist unverzüglich zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung nach § 22 Abs. 2 Ziff. 11-12 benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 – 6 und 8 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 24 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

25 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 Abs. 3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. Abstimmung

§ 26 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit aller ausgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Im Falle von mehreren Alternativen erreicht diejenige die einfache Mehrheit, die die größte Anzahl an Ja-Stimmen erhält.

(3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der ausgegebenen Stimmen beträgt. Die Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Stimmen beträgt.

§ 27 Geheime Abstimmungen

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime

Abstimmung beantragen.

§ 28 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten angezweifelt, so muss das Tagungspräsidium die Abstimmung einmal nach demselben Modus wiederholen.

(2) Wird das Abstimmungsergebnis anschließend erneut von mindestens fünf Delegierten erneut angezweifelt, so muss das Tagungspräsidium eine schriftliche Abstimmung anordnen.

(3) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 29 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss von der Versammlungsleitung begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

VII. Wahlen

§ 30 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind vor Eröffnung des jeweiligen Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge ihres Nachnamens
vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 31 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet
eine Personalbefragung statt. Diese kann bei jeder
Kandidatur auf einem Landeskongress durchgeführt werden.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet eine Personaldebatte statt. Hierbei diskutiert der Kongress über kandidierende Personen. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidierenden beschließen.

§ 32 Verfahren

(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, gelten bei Wahlen für das Verfahren, für die Anzweiflung eines Wahlergebnisses und für die Anfechtung eines Wahlverfahrens sinngemäß
die Vorschriften über Abstimmungen.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber
dieser nicht die absolute Mehrheit, so ist im zweiten
Wahlgang nur die einfache Mehrheit erforderlich. Erreicht der Bewerber diese nicht, so wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die absolute Mehrheit, aber beide zusammen
mehr als die Hälfte der ausgegebenen Stimmen,
so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden
Bewerber zusammen nicht mehr als die Hälfte der ausgegebenen Stimmen,
wird neu gewählt.
Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern
keiner die erforderliche absolute Mehrheit,
so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als die Hälfte der ausgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen
den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang
mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand der Versammlungsleitung.

(6) Sind für ein Amt mehrere Personen zu wählen, kann der Landeskongress entscheiden,

VIII. Protokoll

§ 33 Inhalt
(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
  3. die Ergebnisse der Wahlen
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte

 

§ 34 Ausfertigung und Genehmigung
(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokoll wird von den Protokollführen mit Unterstützung der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb 8 Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Bezirksverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.