Landesschiedsordnung

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§ 1 Zweck des Landesschiedsgerichts, Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb
des Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie über die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner
bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Organe des Landesverbandes und der Untergliederungen des Landesverbandes mit dieser Satzung. Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ombudspersonen des Landesverbandes.

§ 2 Bildung des Landesschiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Baden-Württemberg besteht gemäß der verbandseigenen Satzung aus:

1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,

2. drei weiteren Mitgliedern.

§ 3 Wahl des Landesschiedsgerichts

(1) Der Vorsitzende einerseits und die drei weiteren Mitglieder andererseits
werden in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 4 Arbeitsweise des Landesschiedsgerichts

(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen Mitglieder der Jungen Liberalen Baden-Württemberg sein. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.

(3) Antrags- und anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg, sofern sie durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen sind oder ein berechtigtes Interesse begründen. Der Bundes- und Landesvorstand sowie die

Ombudspersonen können es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Fragestellungen innerhalb des Landesverbandes anrufen.

(4) Anträge und Anfragen sind in Schriftform oder Textform einzureichen. Anträge sind zu begründen.

(5) Das Landesschiedsgericht ist nicht berechtigt die Arbeit an eine andere Stelle zu verweisen und beauftragt keine andere Partei mit der Abwicklung der Arbeitsschritte. Weder Mitglieder des Landesvorstandes noch die Landesgeschäftsstelle

oder Gliederungen der Jungen Liberalen sind berechtigt, Angelegenheiten des Landesschiedsgerichtes abzuwickeln.

§ 5 Eröffnung des Schiedsverfahren

(1) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen. Dieser hat hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage.

§ 6 Ablauf des Schiedsverfahrens

(1) Die Kommunikation im Verfahren läuft grundsätzlich in Textform. Zustellungen in Schriftform erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Mündliche Verhandlungen können elektronisch (digital) stattfinden.Finden Verhandlungen vor Ort statt, haben sie innerhalb der Landesgrenze stattzufinden.

(3) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(4) Bleibt ein Verfahrensbeteiligter der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung fern, so kann ohne ihn verhandelt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht

§ 7 Ladungen und Tagungen zum Schiedsverfahren

(1) Zu einer mündlichen Verhandlung sind die Verfahrensbeteiligten und Zeugen zu laden.

(2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Das Landesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.

(4) Die Verfahrensöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt.

(5) Ausschlussverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Ausschlussverfahrensgründe richten sich nach der landeseigenen sowie der Bundessatzung.

§ 8 Entscheidungsablauf zum Schiedsverfahren

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Schiedsordnung nichts Anderes vorsieht.

(2) Das Landesschiedsgericht kann nur solche Sanktionen aussprechen, die die landeseigene oder Bundessatzung oder diese Schiedsordnung vorsehen.

(3) Das Landesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(4) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

(5) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sind von allen seinen Mitgliedern
zu unterzeichnen. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages bzw. der Anfrage hat das Landesschiedsgericht den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung zuzustellen.

(6) Der gesamte Urteilstext ist verbandsintern zu veröffentlichen. Der
Urteilstext hat dabei anonymisiert zu werden. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes kann von einer Gesamtveröffentlichung absehen, insbesondere in
solchen Fällen, in denen Verfahrensbeteiligte daran ein Interesse bekunden. In
diesen
Fällen ist der Urteilstenor der Entscheidungen verbandsintern zu veröffentlichen.

§ 9 Unparteilichkeit des Schiedsverfahrens

(1) Die Ablehnung von maximal einem Mitglied des Landesschiedsgerichts kann von jedem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt werden.

(2) Über einen derartigen schriftlich zu begründenden Antrag muss
das Landesschiedsgericht ohne Beteiligung desjenigen, über dem die Besorgnis
der Befangenheit ausgedrückt wurde, entscheiden. Es kann die Entscheidung über den Fall den oder einer der amtierenden Ombudspersonen übertragen.

(3) Einzelne Mitglieder des Bundesschiedsgerichts können sich auch selbst für befangen erklären, wenn Gründe vorliegen, die ihre Unparteilichkeit in Frage stellen.

(4) Die Anzahl der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Landesschiedsgerichtes darf die in der Satzung vorgeschriebene Anzahl an beteiligten Mitgliedern nicht unterschreiten.

§ 10 Einstweilige Anordnungen

(1) Eine einstweilige Anordnung für Ordnungsmaßnahmen nach der Landessatzung oder der Bundessatzung der Jungen Liberalen kann beantragen, wer hieran ein
berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und der Landesvorstand und die Ombudspersonen sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.

(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts berechtigt.

(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen.

§ 11 Fristen

(1) Hinsichtlich der Fristen sind die zivilrechtlichen Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus der Schiedsordnung nichts anderes ergibt.

(2) Falls die Schiedsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des ZPO, StPO oder des GVG entsprechend.

§ 12 Kosten

(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(2) Die Kosten trägt der Landesverband.

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 sind durch den Landesvorstand nicht anfechtbar oder durch die Kassenprüfer beanstandbar.

§ 13 Archivierung, Aufbewahrung

Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Landesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 14 Inkrafttreten, Sunset-Klausel

(1) Die Schiedsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den 85. Landeskongress (digital) am 27.05.2023 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer dieser Ordnung ist von der Sunset-Klausel befreit.

(2) Die Landesschiedsordnung wird auf der Internetseite der Jungen Liberalen Baden-Württemberg dauerhaft zur Verfügung gestellt.