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Präambel

Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen.

Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.



I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Landesverbandes

Bei den Jungen Liberalen Baden-Württemberg haben sich junge Liberale zu einem Landesverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit den Jugendlichen in Baden-Württemberg in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Landesverband Baden-Württemberg“, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereines ist Stuttgart.

(3) Der Landesverband umfasst das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.

§ 3 Bundesverband der Jungen Liberalen

(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V.

(2) Im Erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten.

(3) Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen zu laden. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf dem Landeskongress rede- und antragsberechtigt.

§ 4 FDP

(1) Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sind der Jugendverband der FDP Baden-Württemberg.

(2) Der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und alle Bewerber um den Landesvorsitz müssen Mitglied der FDP sein.

(3) Die Jungen Liberalen werden im Landesvorstand der FDP Baden-Württemberg von ihrem Vorsitzenden, darüber hinaus von anderen Mitgliedern des Landesvorstandes vertreten. Diese werden vom Vorstand benannt und müssen Mitglieder der FDP sein.

§ 5 Form, Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

(2) Ein Mitglied der Jungen Liberalen ist in der Regel Mitglied des Kreisverbandes an seinem Hauptwohnsitz. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann von Satz 1 abgewichen werden.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Kreisverband bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im zugehörigen Bezirksverband. Die Mitgliedschaft in einem Bezirksverband des Landesverbandes Baden-Württemberg bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Landes-, Bezirks- oder Kreisverband ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahme, Wechsel des Kreisverbandes

(1) Die Mitgliedschaft ist beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband zu beantragen. Geht der Antrag bei einem Bezirksverband oder beim Bundesverband ein, gilt er als beim Landesverband gestellt.

(2) Über den Antrag entscheidet der zuständige Kreisverband oder der Landesvorstand.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach § 6 nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen Ausschluss gemäß § 3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.

(4) Der zuständige Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds binnen einem Monat nach Kenntniserlangung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(5) Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschließlich durch den Bundesvorstand.

(6) Für den Wechsel des Kreisverbandes gelten Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 entsprechend.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2) Bekleidet das Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so bleibt die reguläre Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Amtszeit bestehen, ohne dass eine weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.

(3) Der Landesvorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn 1. das Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nachgekommen ist und vom Einzugsberechtigten mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt worden ist, hierbei muss mindestens eine Mahnung die Schriftform erfüllen und auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen hinweisen, oder 2. der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im Zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugestellt werden konnte.

(4) Im Übrigen richtet sich der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3a Absatz 2 der Bundessatzung.

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes besitzt das passive Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Landesverband und in den Untergliederungen, denen es angehört, sofern nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(1a) Jedes Mitglied des Landesverbandes besitzt zudem das passive Wahlrecht zu folgenden Ämtern und Funktionen in allen Untergliederungen des Landesverbandes:

  • Tagungspräsidium
  • Protokollführer
  • Zählkommission
  • Kassenprüfer
  • Ersatzkassenprüfer
 

(2) Jedes Mitglied hat Zugang zu Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen der Jungen Liberalen. Durch Satzung oder eine Geschäftsordnung der Organe des Landesverbandes können Einschränkungen festgelegt werden.

(3) Die Mitglieder werden vom Landesvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Landesverband informiert.

(4) Das Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich seinem Kreisverband, dem Landesverband oder dem Bundesverband zu melden.

(5) Das Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe der Bestimmungen seines Kreisverbandes, seines Bezirksverbandes oder dieser Satzung.

§ 10 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Baden-Württemberg kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Die Mindesthöhe des jährlichen Förderbeitrags beläuft sich auf 50 Euro.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist beim Landesvorstand zu beantragen.

(3) Fördermitglieder erwerben keine mitgliedschaftlichen Rechte. Sie werden zudem nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

(5) Den Ausschluss eines Fördermitglieds kann der Landesvorstand beschließen.

III. Abschnitt: Gliederung des Landesverbandes

§ 11 Bezirksverbände

(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Jungen Liberalen gliedert sich in Bezirksverbände.

(2) Der Bezirk Südbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg (die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenau, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen, Waldshut-Tiengen sowie den Stadtkreis Freiburg).

(3) Der Bezirk Nordbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Karlsruhe (die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald, Rastatt und Rhein-Neckar sowie die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim).

(4) Der Bezirk Nordwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Stuttgart (die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Main-Tauber, Ostalb, Rems-Murr und Schwäbisch-Hall sowie die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart).

(5) Der Bezirk Südwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen (die Landkreise Alb-Donau, Biberach, Bodensee, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb sowie den Stadtkreis Ulm).

(6) Die Bezirksverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landessatzung entsprechend.

(7) Die Bezirksverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(8) Der Landesvorstand ist zu den Bezirkskongressen mit der für Mitglieder laut Bezirkssatzung geltenden Frist zu laden. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Bezirkskongressen rede- und antragsberechtigt. Ombudspersonen sind einzuladen und redeberechtigt.

§ 12 Kreisverbände

(1) Die Bezirksverbände gliedern sich in Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise. Durch Bezirkssatzung kann ein von Satz 1 abweichender Zuschnitt der Kreisverbände festgelegt werden.

(3) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut.

(4) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen und diese können über die Bezirksverbände beim Landesverband hinterlegt werden. Liegt auf der Kreismitgliederversammlung eine aktuelle Satzung nicht vor, so gilt die beim Landesverband hinterlegte Satzung des Kreisverbandes, sofern diese keine planwidrigen Lücken vorweist.

(5) Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landessatzung entsprechend.

(6) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Landes- oder Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von 7 im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom Bezirksvorsitzenden, hilfsweise vom Landesvorsitzenden einberufen. 

(7) Die Kreisverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(8) Nach Vorstandswahlen eines Kreisverbands sind dem Landesverband die Vorstandsmitglieder sowie die aktuelle Bankverbindung mitzuteilen.

§ 13 Gliederungen unterhalb der Kreisebene

(1) Für ein Gebiet, das den Teil eines Kreisverbandes umfasst, kann dieser die Gründung einer weiteren Gliederungseinheit festlegen.

(2) § 12 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend. IV. Abschnitt: Organe und Gremien des Landesverbandes

§ 14 Organe

Die Organe des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen sind:

  1. der Landeskongress
  2. der Erweiterte Landesvorstand
  3. der Landesvorstand.

§ 15 Aufgaben des Landeskongresses

Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
  2. Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer, die jeweils nicht im Erweiterten Landesvorstand stimmberechtigt sein dürfen,
  3. Wahl einer aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungskommission,
  4. Wahl eines Landesschiedsgerichts,
  5. Wahl einer oder zweier Ombudspersonen,
  6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
  7. Änderungen dieser Satzung,
  8. Auflösung des Landesverbandes.
  9. Wahl eines/einer Datenschutzbeauftragten

§ 16 Zusammensetzung des Landeskongresses; Stimmübertragung

(1) Der Landeskongress setzt sich aus Delegierten zusammen, deren Zahl 12 % der Mitgliederzahl des Landesverbandes entspricht, maximal jedoch 150 Delegierte. Die Delegierten werden grundsätzlich von den Bezirksverbänden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden nach dem Verfahren St. Lague/Schepers entsprechend der Mitgliederzahl auf die Bezirke verteile. Als Stichtag wird die Einladungsfrist des Landeskongresses zugrunde gelegt.

(2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden in den Bezirksverbänden gewählt. Die Bezirksverbände können in ihren Satzungen bestimmen, ob die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten ganz von den Bezirksverbänden durchgeführt werden oder ob diese ganz oder teilweise den Kreisverbänden übertragen werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Bezirke bzw. Kreise können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Zeit und Ort dieser Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten, sowie deren Anschrift sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ist im Bezirk nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zu besetzen [oder fällt ein Delegierter weg], so wird der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert ein Bezirk nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten Stimmenzahl gewählten Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss das Nachrücken eines Ersatzdelegierten und das Ausscheiden eines Delegierten in der Bezirkssatzung geregelt werden.

(4) Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige Unterschrift einem anderen Mitglied desselben Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen. Nach Eröffnung des Landeskongresses werden die Stimmen zuerst auf gewählte Ersatzdelegierte übertragen.

(5) Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes erhält alle Stimmen seines Verbandes, die bei Kongressbeginn nicht in Anspruch genommen wurden. § 16 Abs. 6 ist hiervon unberührt. Er kann die Stimmen der Delegierten seines Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderruflich auf Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er Übertragungen auf alle erschienenen Ersatzdelegierten unter den Einschränkungen des § 18 Abs. 3 in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse vorzunehmen. Von Satz 2 kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss die Stimmausgabe in der Bezirkssatzung geregelt werden.

(6) Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes kann die Stimmen der Delegierten seines Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderruflich auf Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er Übertragungen auf alle erschienenen Ersatzdelegierten unter den Einschränkungen des § 18 Abs. 3 in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse vorzunehmen. Von Satz 2 kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss die Stimmausgabe in der Bezirkssatzung geregelt werden. Besitzt jeder der erschienenen Ersatzdelegierten gemäß Absatz 2 bereits mindestens ein Stimmrecht, so kann der Bezirksvorsitzende verbleibende Stimmen nach eigenem Ermessen an anwesende Ersatzdelegierte gemäß Absatz 4 übertragen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.

(8) Über die gemäß Abs. 2 Gewählten hinaus ist jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Ersatzdelegierter seines Bezirksverbandes.

(9) Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.

§ 17 Einberufung des Landeskongresses; Beschlussfähigkeit; Antragsfrist

(1) Der Landeskongress wird einmal jährlich einberufen (ordentlicher Landeskongress). Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Antrag eines Drittels seiner Delegierten, auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder im Falle des § 21 Absatz 6 (außerordentlicher Landeskongress).

(2) Der Landeskongress wird mit einer Versandfrist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Landesvorsitzenden an alle Delegierten und Ersatzdelegierten einberufen. Ein außerordentlicher Landeskongress kann mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.

(3) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder wirksam vertreten ist.

(4) Ist der Landeskongress nicht beschlussfähig, hat der Landesvorsitzende binnen vier Wochen einen Landeskongress einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte des beschlussunfähigen Landeskongresses enthalten. Dieser Landeskongress ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

(5) Die Wahlprüfungskommission prüft die ordnungsgemäße Einberufung und stellt die Beschlussfähigkeit des Kongresses fest.

(6) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen vor Beginn des ordentlichen Landeskongresses beim Landesvorstand einzureichen. Für einen außerordentlichen Landeskongress legt der erweiterte Landesvorstand eine abweichende Antragsfrist fest; die Antragsfrist darf frühestens fünf Tage vor Beginn eines außerordentlichen Landeskongresses enden. Ist die Antragsfrist so gewählt, dass eine Festlegung der Antragsreihenfolge nach §18 Abs. 11 nicht möglich ist, wird die Antragsreihenfolge auf dem Landeskongress bestimmt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbands, der Landesvorstand, der Erweiterte Landesvorstand, die Bezirksverbände, die Kreisverbände, alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene, die Landesarbeitskreise und die bestehenden Kommissionen des Landesverbandes, darüber hinaus auch landesweite Organisationen und landesweite Verbände, die nicht den Jungen Liberalen angehören.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann die Geschäftsordnung Ausnahmen für Dringlichkeitsanträge vorsehen.

§ 18 Ablauf des Landeskongresses

(1) Das Teilnahme- und Rederecht steht allen Mitgliedern des Landesverbandes zu. Es kann vom Kongress auf Antrag eines Delegierten oder des Landesvorstands auch weiteren Personen erteilt werden. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten mit Stimmübertragung besitzen aktives Wahlrecht und Stimmrecht.

(3) Abs. 2 gilt nicht für diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zur Kongresseröffnung an den Landesverband nicht vollständig geleistet haben. Soweit ein Kreisverband im Verfahren nach § 24 Abs. 6 die Umlage an den Landesverband bis zur Kongresseröffnung nicht vollständig geleistet hat, gilt Satz 1 entsprechend für diejenigen Mitglieder des Kreisverbands, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zur Kongresseröffnung an den Kreisverband nicht vollständig geleistet haben. Dazu muss vor Kongressbeginn durch den entsprechenden Kreisvorstand der Beitragsstatus aller Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbands dem Landesvorstand übermittelt werden. Erfolgt dies nicht, gilt Satz 1 entsprechend für alle Mitglieder des Kreisverbands. Maßgebend ist jeweils der Eingang des Geldes beim Landesverband.

(4) Der Landeskongress wählt ein aus drei Personen bestehendes Tagungspräsidium, zwei Protokollführer sowie eine Zählkommission.

(5) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Protokollführer, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer, Ersatzkassenprüfer und der Wahlprüfungskommission werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.

(6) Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.

(7) Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.

(8) Der Landeskongress kann Anträge an den Landesvorstand, den Erweiterten Landesvorstand sowie einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung verweisen.

(9) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heranzuziehen.

(9a) Bis zum Beschluss einer neuen Geschäftsordnung wird nach den Regeln der bisherigen Geschäftsordnung verfahren.

(10) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(11) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(12) Näheres zu Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung.

(13) Beschlossene Anträge der Jungen Liberalen Baden-Württemberg nach § 17 Ziff. 2 – 5 der Geschäftsordnung haben eine Gültigkeitsdauer von ein, zwei, fünf oder zehn Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer wird im Antragstext am Ende festgelegt (Paul-Thies-Klausel). Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, gilt eine Gültigkeit von zehn Jahren. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen sind, werden dem Landeskongress in Form eines Antrages nach § 17 Ziff. 8 der Geschäftsordnung üblicherweise vom Landesvorstand zur Verlängerung vorgelegt. Dabei kann der Inhalt nicht geändert werden. Wird eine Verlängerung der Gültigkeit abgelehnt, bleibt der Antrag als ungültig markiert in der Beschlusslage enthalten.

§ 19 Erweiterter Landesvorstand

(1) Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand zwischen den Landeskongressen. Er berät und entscheidet über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden. Der Erweiterte Landesvorstand beschließt den Haushaltsplan (§ 24 Absatz 2 Satz 2) des Landesverbandes.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes
  2. je drei stimmberechtigten Delegierten der Bezirksverbände.

(2a) Sofern ein Mitglied stimmberechtigter Delegierter eines Bezirksverbandes ist und in den Landesvorstand gewählt wird, erlischt das Delegiertenmandat. Dieses Delegiertenmandat fällt an den ersten gewählten Ersatzdelegierten des Bezirks. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes kann nicht gleichzeitig zu einem stimmberechtigten Delegierten oder Ersatzdelegierten eines Bezirksverbandes im erweiterten Landesvorstand gewählt werden.

(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands, die Leiter der Landesarbeitskreise sowie die Vorsitzenden der Bezirksverbände gehören, sofern sie nicht Delegierte sind, dem Erweiterten Landesvorstand als Mitglieder ohne Stimmrecht an.

(4) Die Bezirksverbände wählen ihre Delegierten sowie bis zu sechs Ersatzdelegierte für höchstens 18 Monate nach eigenen Regeln. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Der Erweiterte Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann diese Frist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden.

(6) Auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag zweier Bezirksverbände oder auf Antrag von acht seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine Sitzung des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.

(7) Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Anträge kann jedes Mitglied des Erweiterten Landesvorstands stellen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht zwei Mitglieder widersprechen.

(8) Die Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands sind grundsätzlich allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zugänglich. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes, die Leiter der Landesarbeitskreise und im Rahmen der Beratung vom Landeskongress verwiesener Anträge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die Anwesenheit auf seine Mitglieder beschränken und weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.

(9) Der Erweiterte Landesvorstand kann Anträge, auch solche, die er vom Landeskongress überwiesen bekommen hat, an den Landesvorstand oder einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung überweisen.

(10) Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20 Aufgaben des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertretende Landesvorsitzende gemeinsam ermächtigt. 

(3) Der Landesvorstand macht seine Sitzungsprotokolle den Mitgliedern im internen Bereich der Homepage online zugänglich, soweit sie nicht durch Beschluss für vertraulich erklärt wurden. Die Begründung für die Vertraulichkeit ist bekannt zu geben.

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. dem Landesvorsitzenden,
  2. vier Stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
    1. Finanzen,
    2. Organisation,
    3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Programmatik,
  3. zwei Beisitzern, die verantwortlich sind für
    1. Publikationen,
    2. Internet,
  4. vier weiteren Beisitzern.

(2) Mitglieder des Landesverbands, die stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands der Jungen Liberalen oder Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments sind, sind während der Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Landesvorstands ohne Stimmrecht.

(3) Der Landesvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Landesverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes ernennen.

(4) Der Landesvorsitzende und der Stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.

(6) Treten der Landesvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen zurück, so sind die unbesetzten Vorstandsposten innerhalb von sechs Wochen auf einem Landeskongress durch Wahl wieder zu besetzen. Gleiches gilt, wenn die Zahl der amtierenden gewählten Landesvorstandsmitglied fünf oder weniger beträgt oder die Hälfte des geschäftsführenden Landesvorstands zurücktritt.

(7) Im Falle des Abs. 6 Satz 1 ist nach § 19 Abs. 5 Satz 3 eine Sitzung des erweiterten Landesvorstands einzuberufen. Der erweiterte Landesvorstand beschließt in dieser Sitzung die kommissarische Vertretung bis zum einzuberufenden Landeskongress. Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 2 ist bei Rücktritt des Landesvorsitzenden die Sitzung von den verbliebenden stellvertretenden Landesvorsitzenden einzuberufen.

(8) Treten abweichend von Abs. 6 Vorstandsmitglieder zurück, so wird ihre Position auf dem nächsten Landeskongress durch Wahl wiederbesetzt.

(9) In der Einladung zum Landeskongress genügt die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Landesvorstand“ für die Wahl der nachzubesetzenden Ämter des Landesvorstandes.

§ 22 Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern

(1) Mitglieder des Landesvorstandes werden durch Beschluss des Landeskongresses mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.

(2) Mit der Abberufung verliert das Landesvorstandsmitglied sein Amt und die Mitgliedschaft im Landesvorstand.

(3) Der Antrag auf Abberufung kann von einem Drittel der Delegierten des Landeskongresses, von zwei Bezirksverbänden oder von zehn Kreisverbänden gestellt werden. Er muss den Delegierten spätestens zusammen mit der Einladung zum Landeskongress zugehen. Der Antrag auf Abberufung ist in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.

(4) Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung ist geheim.

(5) Beschließt der Landeskongress die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds, so wird unverzüglich dessen Amt nach den allgemeinen Regeln neu gewählt.

§ 23 Landesarbeitskreise

(1) Landesarbeitskreise sind Gremien der verbandsinternen Meinungsbildung und arbeiten eigenständig an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich.

(2) Beschlussfassende Sitzungen eines Landesarbeitskreises sind im Verband zwei Wochen vorher auf der Internetseite des Landesverbandes bekannt zu geben. Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand zu Beginn seiner Amtsperiode für deren Dauer eingerichtet. Der Themenbereich oder Arbeitsauftrag des Arbeitskreises ist zu bezeichnen.

(3) In seiner ersten Sitzung wählt der Landesarbeitskreis einen Vorsitzenden. Er kann stellvertretende Vorsitzende wählen. Die Wahlen können geheim stattfinden. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitgliedes müssen sie geheim stattfinden.

(4) Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gleichermaßen offen.

(5) Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.

(6) Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen sind.

IV. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 24 Finanzen

(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Einnahmen ab.

(2) Der für Finanzen zuständige Stellvertretende Landesvorsitzende hat die Finanzen des Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung (§ 19 Absatz 1 Satz 3) dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. Eine Gegenüberstellung der geplanten Haushaltsbudgets und deren Ausschöpfung ist im Rahmen der Kassenprüfung vorzulegen.

(3) Der Landesverband erhebt nach eigenen Richtlinien die Mitgliedsbeiträge direkt bei den Mitgliedern und zieht diese unter Berücksichtigung der vorliegenden SEPA-Mandate direkt bei den Mitgliedern ein und fordert per Rundmail an die gesamten Mitglieder zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags auf. Eine Rechnungsstellung erfolgt nicht.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied und Jahr beträgt

€ 33,00 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

€ 48,00 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und

€ 60,00 ab Vollendung des 25. Lebensjahres.

Der Landesverband behält von den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen eine Landesumlage in Höhe von 24,00 € pro Mitglied und Jahr ein. Die Bezirksverbände können darüber hinaus eine Bezirksumlage pro Mitglied und Monat festlegen, die vom Landesverband aus den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen an den Bezirksverband entrichtet wird. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder im Bezirk zum Stichtag. Der Bezirksverband teilt dem Landesverband die Höhe der Bezirksumlage spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr mit. Bleibt die Meldung an den Landesverband aus, erhebt dieser keine entsprechende Bezirksumlage. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Abzug der Landesumlage und der Bezirksumlage vom Landesverband an den jeweiligen Kreisverband entrichtet. Die Zahlung an die Bezirks- und Kreisverbände erfolgt halbjährlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, aber spätestens im dritten bzw. neunten Kalendermonat des Jahres. Sie sind zwingend bis zum Ende eines Amtsjahres zu begleichen.

(5) Kreisverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung eine eigene Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Staffelung nach Alter pro Mitglied und Jahr abweichend von Abs. 4 selbst bestimmen. Der Beschluss muss jährlich durch eine Kreismitgliederversammlung neu gefasst werden und muss dem Landesverband bis spätestens 31. Dezember eines Jahres zur Kenntnis gebracht werden. Er gilt für das Folgejahr. Erneuert ein Kreisverband den Beschluss nach Satz 1 nicht, so gelten die Richtlinien nach Abs. 4.

(6) Kreisverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die Mitgliedsbeiträge abweichend von Abs. 3 f. selbst erheben. Der Beschluss muss dem Bezirksverband und dem Landesverband bis spätestens 31. Dezember eines Jahres zur Kenntnis gebracht werden und gilt für das Folgejahr. Der Beschluss muss jährlich durch eine Kreismitgliederversammlung neu gefasst werden. Erneuert ein Kreisverband den Beschluss nach Satz 1 nicht, geht die Beitragshoheit im Folgejahr an den Landesverband über. Der Landesverband und der Bezirksverband stellen dem Kreisverband die zu entrichtende Landes- bzw. Bezirksumlage halbjährlich im ersten und im siebten Kalendermonat des Jahres in Rechnung. Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliedstand des jeweiligen Kreisverbands jeweils vom 31. Dezember und 30. Juni. Die Beitragszahlungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungsstellung zu leisten. Kommt ein Kreisverband seiner Zahlungsverpflichtung an den Bezirksverband nicht nach, so kann der Bezirksverband Maßnahmen zur Durchsetzung der Beitragsordnung ergreifen, sofern diese in der Bezirkssatzung vorgesehen sind.

(7) Der Landesschatzmeister kann mit Zustimmung des Landesvorstands eine Kassenprüfung bei einzelnen Kreisverbänden durchführen. Der entsprechende Kreisverband ist zur zeitnahen Gewährung von Einsicht in alle hierfür erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte verpflichtet. Der Schatzmeister legt dem Landesvorstand unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die durchgeführte Kassenprüfung vor.

(8) Funktionsträger der Jungen Liberalen Baden-Württemberg erhalten Erstattung von Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Landesvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.

§ 25 Schiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden, sofern es durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen ist. Der Bundes- und Landesvorstand kann es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes anrufen.

(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG innehaben soll,
  2. drei weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.

(4) Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in durch den Vorsitzenden vorgeschlagener Besetzung von drei Schiedsrichtern. Das Urteil ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Gegen die rechtliche Beurteilung des Landesschiedsgerichts kann unverzüglich das Bundesschiedsgericht angerufen werden.

(5) Es gilt die Bundesschiedsordnung der Jungen Liberalen entsprechend. Der Landesverband kann sich eine eigene Landesschiedsordnung geben.

§ 26 Ombudspersonen

(1) Mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen werden für die Dauer von einem Jahr vom Landeskongress gewählt. Sie dürfen kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Im Falle mehrerer Ombudspersonen sollen diese die gesellschaftliche Diversität innerhalb des Verbandes widerspiegeln.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Verbandes durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Sie dienen außerdem allen Mitgliedern als direkte Ansprechpartner für Streitfragen im Verband. Die Ombudspersonen sind ständige Gäste bei den Sitzungen des Landesvorstands sowie des erweiterten Landesvorstands. Sie können durch Beschluss des Landesvorstands bzw. des erweiterten Landesvorstands von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Aufgaben unter den Ombudspersonen bleibt diesen überlassen, die Berichterstattung kann gemeinsam oder separat erfolgen.

§ 26a Datenschutzbeauftragter

(1) Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. benennen eine natürliche Person zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung i.S.v. Art. 37 DSGVO erfolgt per Wahl durch den Landeskongress für eine regelmäßige Dauer von drei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte nimmt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten i.S.v. Art. 39 DSGVO betreffend den Landesverband sowie seiner Untergliederungen wahr.

(2) Das Amt des Datenschutzbeauftragten ist unvereinbar mit anderen Wahlämtern nach dieser Satzung sowie dem Stimmrecht im Landesvorstand oder im erweiterten Landesvorstand.

(3) Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten endet durch Rücktritt aus freien Stücken, Abberufung oder Wahl eines neuen Datenschutzbeauftragten. Der Rücktritt wird vom Datenschutzbeauftragten in Textform gegenüber dem erweiterten Landesvorstand erklärt und wird mit Zugang der Erklärung, jedoch nicht vor einem etwaigen in dieser Erklärung genannten späteren Zeitpunkt, wirksam. Die Abberufung erfolgt nach dem Verfahren für die Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern nach § 22 und ist und ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Die Wahl eines neuen Datenschutzbeauftragten ist erst zulässig, nachdem die Amtszeit des vorherigen Datenschutzbeauftragten die regelmäßige Dauer überschritten oder geendet hat.

(4) Der erweiterte Landesvorstand kann für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Landeskongress eine Person kommissarisch zum Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn die Amtszeit des bisherigen Datenschutzbeauftragten unerwartet zwischen zwei Landeskongressen endet.

(5) Alle Organe des Verbandes sind zur Kooperation mit dem Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Der Datenschutzbeauftragte ist zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes einzuladen und auf diesen anzuhören. Der Datenschutzbeauftragte berichtet nach eigenem Ermessen gegenüber dem Landeskongress über relevante Aspekte seiner Arbeit.

(6) Der erweiterte Landesvorstand kann auf Vorschlag des Datenschutzbeauftragten Personen zu Assistenten des Datenschutzbeauftragten benennen. Die Assistenten unterstützen den Datenschutzbeauftragten in dessen Arbeit und können ihn auf Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes vertreten. Sie sind gegenüber dem Datenschutzbeauftragten weisungsgebunden und können von diesem jederzeit durch Erklärung gegenüber dem erweiterten Landesvorstand entlassen werden. Mit dem Ende der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten endet auch die Amtszeit seiner Assistenten.

§ 27 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten.

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss drei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesverband in Textform eingegangen sein. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor dem Landeskongress zugehen, hierzu genügt die Textform.

(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand eingegangen und elektronisch oder schriftlich für die Delegierten einsehbar sein.

§ 28 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress den Delegierten und Ersatzdelegierten zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Reinhold-Maier-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§ 29 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landeskongress am 27. September 2020 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

(2) Die Änderungen in §§ 16 Abs. 4 bis 6, 18 Abs. 3 sowie 24 Abs. 4 gelten ab dem 1. Januar 2022.

§ 30 Digitaler Landeskongress

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 15 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er kann nicht die unübertragbaren Aufgaben eines Landeskongresses ausführen, mit Ausnahme von § 15, Ziff. 7 (Anträge zur Satzung).

(2) Der digitale Landeskongress kann auf Beschluss des Landesvorstands, auf Antrag eines Drittels der Delegierten zum Landeskongress oder zweier Bezirksverbände einberufen werden.

(3) Für den Digitalen Landeskongress gilt § 16 sowie § 17 Abs. 2, 3, 5, 6 sowie §18 Abs. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 entsprechend.

(4) Der digitale Landeskongress nimmt die Aufgabe der Antragsberatung wahr.

(5) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

(6) Offene Abstimmungen auf dem digitalen Landeskongress sind durch elektronische Stimmgeräte oder elektronische Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. In der Einladung zum digitalen Landeskongress hat der Landesvorstand über die technische Durchführung der offenen Abstimmungen zu informieren.

(7) Eine geheime Abstimmung ist auf einem digitalen Landeskongress nur zulässig, wenn sie von einem Fünftel der anwesenden Delegierten beantragt wird; die Abstimmung findet dann auf dem nächsten physischen Landeskongress statt.