13.09.2023

Demokratieförderung parteinaher Stiftungen schützen und unterstützen

Politische Stiftungen spielen eine wichtige und grundlegende Rolle im deutschen politischen System. Ihre Hauptaufgabe ist die politische Bildung im Sinne der jeweiligen demokratischen politischen Grundströmung sowie die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im In- und Ausland. Zu den weiteren Aufgaben gehören – unter anderem – die wissenschaftliche Forschungsarbeit, die Archivierungs- und Dokumentationsarbeit, die Völkerverständigungsarbeit und die Begabten- und Nachwuchsförderung.

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern eine Gesetzesgrundlage auf Bundesebene für die Arbeit und Finanzierung dieser politischen Stiftungen. Nur so kann ihre politische Bildungsarbeit sowie ihre Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsförderung angemessen geschützt und unterstützt werden. Gleichzeitig können damit Mechanismen geschaffen werden, um demokratische Grundsätze zu wahren. Bei der Gesetzesgrundlage sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:

 Grundsätze zur politischen Bildungsarbeit sowie Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsförderung

  •  Politische Stiftungen dürfen sich nicht in den Wettbewerb zwischen politischen
     Parteien einmischen.
  •  Alle Veranstaltungen, Studien und sonstige Veröffentlichungen müssen öffentlich
     zugänglich sein und dürfen nicht die nahestehende Partei oder deren Mitglieder
     begünstigen.
  •  Politische Stiftungen müssen ihre Aufgaben unabhängig, eigenverantwortlich und
     mit geistiger Offenheit wahrnehmen. Sie dürfen nicht im Auftrag der ihnen
     nahestehenden Partei handeln.
  •  Politische Stiftungen dürfen der ihnen nahestehenden Partei keine geldwerten
     Leistungen erbringen, keine Kredite gewähren oder Materialien überlassen, die
     sich im Wahlkampf als Werbematerial eignen.

 Öffentliche Förderung

  •  Das Bundesverwaltungsamt soll ein Register der politischen Stiftungen führen.
  •  Die staatliche Förderung soll die förmliche Anerkennung der Einrichtung als
     „politische Stiftung“ durch Eintragung in das öffentliche Register beim
     Bundesverwaltungsamt voraussetzen.
  •  Die Eintragung erfolgt auf Antrag, wenn die Antragstellerin
    •  1) eine ins Gewicht fallende demokratische politische Grundströmung der
       Bundesrepublik Deutschland repräsentiert,
    •  2) von einer im Bundestag mindestens in der dritten Wahlperiode als Fraktion
       oder Gruppe vertretenen Partei durch einen Parteitagsbeschluss als der gleichen
       demokratischen politischen Grundströmung angehörig festgestellt wurde und mit
       der politische Bildungsarbeit auf der Grundlage des aktiven Eintretens für die
       freiheitlich-demokratische Grundordnung und den gemeinsamen der jeweiligen
       demokratischen politischen Grundströmung zugehörigen Werten beauftragt wurde,
    •  3) vom Finanzamt für ihre bisherige Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist und
    •  4) die formalen Anforderungen nach diesen Eckpunkten erfüllt sind und die
       verlangten Nachweise erbracht wurden.
  •  Das Bundesverwaltungsamt soll das Bestehen dieser gesetzlichen
     Eintragungsvoraussetzungen für die Eintragung in das Register überprüfen.
  •  Von einer Nichterfüllung aller Eintragungsvoraussetzungen soll widerlegbar davon
     auszugehen sein, wenn
    •  1) Parteien oder Stiftungen im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines
       Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind,
    •  2) Personen in den Stiftungsgremien Mitglied einer im Verfassungsschutzbericht
       als extremistisch erwähnten Organisation sind oder selbst dort erwähnt werden
       oder
    •  3) Teil- oder Unterorganisationen einer Partei im Verfassungsschutzbericht als
       extremistisch erwähnt werden. Das gilt allerdings nur, wenn Personen aus diesen
       Teil- oder Unterorganisationen in regulären Parteivorständen von
       Gebietsverbänden, anderen regulären Untergliederungen oder der Bundespartei für
       Parteiämter gewählt sind oder auf Listen zu Wahlen aufgestellt werden.
  •  Falls eine der Eintragungsvoraussetzungen im Laufe der Zeit nicht mehr erfüllt
     ist, soll das Bundesverwaltungsamt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzung
     feststellen und die jeweilige Stiftung aus dem Register streichen. Die
     Entscheidung ist öffentlich zu begründen.
  •  Falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder
     ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung festgestellt hat, so soll die
     politische Stiftung der gleichen politischen Grundströmung ebenfalls aus dem
     Register gestrichen werden.
  •  Diese Entscheidung soll grundsätzlich für die Dauer von acht Jahren gelten.
  •  Zwei im Register des Bundesverwaltungsamtes registrierte Stiftungen sollen
     gemeinsam beim Bundesverwaltungsamt den Antrag stellen können, eine Löschung
     einer Stiftung aus dem Register zu veranlassen.
  •  Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamt nach diesem Gesetz soll den
     Verfahrensbeteiligten der Weg auf dem verwaltungsgerichtlichen Instanzenweg
     offenstehen.
  •  Die Verteilung der staatlichen Mittel soll einem einheitlichen Maßstab folgen:
     ein zu definierender Prozentsatz des Volumens zu gleichen Teilen, der Rest nach
     dem Verhältnis der langfristigen Repräsentanz der Bezugsparteien (d.h. der
     Durchschnitt der Stärken in den letzten vier Legislaturperioden im Bundestag).
  •  Die staatliche Förderung wird als Globalmittel mit dem Recht der
     Selbstbewirtschaftung gewährt.

 Mindestanforderungen

  •  Der Name der Stiftung soll keine Namensähnlichkeit mit der Bezugspartei
     enthalten.
  •  Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen über Anzahl, Berufung, Amtsdauer,
     Abberufung der Mitglieder der Stiftungsgremien und der jeweiligen Beschreibung
     ihrer Aufgaben und Befugnisse enthalten.
  •  2/3 der Mitglieder der Leitungsorgane soll kein politisches Mandat und kein
     Parteiamt auf Landes-, Bundes- oder Europaebene bekleiden dürfen. Insbesondere
     die Mitglieder des Vorstandes dürfen kein Mandat und kein Amt in der Partei
     zeitgleich mit ihrem Vorstandsamt in der Stiftung ausüben.
  •  Die Stiftungen sollen ein Stiftungsvermögen bilden müssen.
  •  Die politischen Stiftungen haben jährlich in einem öffentlichen
     Rechenschaftsbericht über Vermögen, Mittelzuflüsse und Mittelverwendung
     Rechenschaft zu geben. Die Mittelverwendung und Angaben des
     Rechenschaftsberichtes sind jährlich Gegenstand einer Wirtschaftsprüfung.
  •  Ungebundene Zuwendungen müssen ab 100.000.- € p.a. und gebundene Zuwendungen ab
     5.000.- € p.a. in den Rechenschaftsberichten ausgewiesen werden.
  •  Politische Stiftungen sollen hinsichtlich der wirtschaftlichen und
     ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der Kontrolle des Bundesverwaltungsamtes,
     der jeweiligen Ministerien und des Bundesrechnungshofs unterliegen, bei
     Landesmittel durch Landesbehörden und Landesrechnungshöfe. Beanstandungen sollen
     veröffentlicht werden. Nicht ordnungsgemäß verwendete staatliche Mittel müssen zurückerstattet werden.

Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.

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