06.06.2020

Kein verpflichtender Einsatz von Corona-Apps

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg stellen klar, dass eine anlasslose Massenüberwachung mit ihren Grundwerten und ihrer geltenden Beschlusslage nicht vereinbar ist.

Ebenso klar abzulehnen sind Verpflichtungen, bestimmte freiheitsschädliche Technologien einsetzen zu müssen. Dies gilt auch und insbesondere für das Aufzeichnen individueller Bewegungsprofile und Kontaktpersonen zur potentiellen Nachverfolgung von Infektionsketten.

Wir lehnen es daher entschieden ab den Einsatz von Corona Apps, die Tracking oder Tracing enthalten, verpflichtend zu machen. Unter Tracing (Proximity-Tracing) versteht man das Verfolgen oder Aufzeichnen von Kontakten, nicht aber dem Kontakt-Ort. Tracking hingegen wertet Standortdaten aus: Daten von Mobilfunkzellen, GPS oder WLAN-Signale.

Eine solche Maßnahme wäre ein nicht zu rechtfertigender schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung.  Die Frage, wie solche Informationen prinzipiell datensparsam und manipulationssicher erfasst und ausgewertet werden könnten, ist kryptographisch hoch interessant und entsprechende Forschungen wie auch Experimente auf freiwilliger Basis sind grundsätzlich zu begrüßen.

Eine rechtliche Verpflichtung, Software zu benutzen, die solche Daten von einem selbst preisgibt oder von anderen erfasst, kommt jedoch nicht infrage.

Auch für die freiwillige Nutzung stellen die Jungen Liberalen Baden-Württemberg klar, dass es sich hierbei um eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten handelt, die außerhalb rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ausschließlich unter den hierfür geltenden strengen Auflagen des geltenden Datenschutzrechts zulässig ist.

Von einer freiwilligen Nutzung kann ferner nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Entscheidung, solche Software nicht zu benutzen, ernsthafte persönliche Nachteile mit sich bringt.

Die Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung und anderen  grundrechtlich geschützten Rechtsgütern wie der Privatautonomie hat daher dahingehend  auszufallen, dass es auch Privaten im Rahmen ihres Hausrechts nicht frei steht, beispielsweise für das Betreten von Geschäften, Gaststätten, Museen oder Vereinsräumen die Nutzung solcher Tracking-Software zur Voraussetzung zu machen. Entsprechendes gilt umso mehr für öffentlich-rechtliche Handelnde wie etwa Schulen, Universitäten oder Behörden.

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