01.04.2003

Schutz der Privatsphäre und vor Wirtschaftsspionage


Europäischer Vertrag

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine europäische Plattform zur Beratung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten zu schaffen.

Hierbei sollen die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses überprüft werden und ein gemeinsamer Text verfasst werden, der den Schutz der Privatsphäre, so wie er in Art.7 der Europäischen Charta der Grundrechte definiert ist, allen europäischen Bürgern auf dem Staatsterritorium der Mitgliedsstaaten in seiner Gesamtheit garantiert und darüber hinaus gewährleistet, dass die Tätigkeit der Nachrichtendienste entsprechend Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundrechtskonform erfolgt.

Dies bedeutet, dass falls es zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit notwendig erscheint, Nachrichtendienste zum Abfragen von Telekommunikationsinhalt oder zumindest von Verbindungsdaten zu berechtigen, dies im nationalen Recht niedergelegt und die Regelung allgemein zugänglich sein muss. Das Recht muss darüber Auskunft geben, unter welchen Umständen die Staatsgewalt einen geheimen und damit potentiell gefährlichen Eingriff in die Privatsphäre vornehmen darf. Das Interesse des Staates, seine nationale Sicherheit zu schützen, muss gegen die Schwere des Eingriffes in die Privatsphäre abgewogen werden (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).


EU-Angleichung des Schutzniveaus

Das Europäische Parlament wird aufgefordert, die Europäische Kommission zu beauftragen, eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Privatsphäre zu entwerfen. Diese soll eine Angleichung des Schutzniveaus gegenüber nachrichtendienstlicher Tätigkeit beinhalten, die sich am höchsten bestehenden Schutz orientiert. Das ist erforderlich weil die von der Tätigkeit eines Auslandsnachrichtendienstes betroffenen Bürger in der Regel anderer Staatsangehörigkeit und daher auch Bürger anderer EU-Mitgliedsstaaten sind. Das Europäische Parlament wird weiter aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Parlamente Frankreichs, Griechenlands, der Republik Irland, Luxemburgs, Spaniens sowie aller weiteren Staaten, die über keine parlamentarischen Kontrollorgane zur Überwachung der Nachrichtendienste verfügen, solche einrichten.


Europäische Schutzbestimmungen

Die EU-Institutionen werden aufgefordert, im Falle einer Zusammenarbeit der europäischen Nachrichtendienste im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), ausreichende Schutzbestimmungen zugunsten der europäischen Bürger zu schaffen.


Wirtschaftsspionage

Die Bundesregierung soll Ihre europäischen Partner dazu auffordern, sich gemeinsam mit Deutschland in einer eindeutigen Erklärung selbst zu verpflichten, keine Wirtschaftsspionage gegeneinander zu betreiben, um damit ihren Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrages zu signalisieren.


grundrechtskonforme Geheimdienstkooperation

Die FDP-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, eine rechtliche Bestimmung vorzulegen, die dem Bundesnachrichtendienst (BND) nur dort ermöglicht Daten von anderen Nachrichtendiensten entgegenzunehmen, wo diese unter Voraussetzungen ermittelt werden konnten, die das deutsche Recht vorsieht. Die Bundesrepublik kann sich nicht den aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erwachsenen Verpflichtungen dadurch entledigen, dass sie andere Nachrichtendienste einschaltet. Für die Einhaltung dieses Grundsatzes soll auch auf andere Staaten eingewirkt werden.


US-Geheimdienste auf Deutschem Territorium

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die weitere Gestattung vom Abhören von Kommunikation durch Nachrichtendienste der USA und ihrer UKUSA-Agreement Vertragspartner auf deutschem Territorium davon abhängig zu machen, dass die Nachrichtendiensttätigkeit im Einklang mit der EMRK steht, das heißt dass sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, ihre Rechtsgrundlage zugänglich ist und eine effiziente Kontrolle besteht. Die Bundesrepublik ist für die Menschenrechtskonformität genehmigter oder geduldeter nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf ihrem Territorium verantwortlich. Keinesfalls dürfen ausländische Dienste von deutschem Territorium aus in Deutschland ansässige Personen, Unternehmen und Einrichtungen ohne die Zustimmung der Bundesregierung abhören. Insbesondere die flächendeckende Überwachung der inländischen Kommunikation durch elektronische Filtersysteme hat zu unterbleiben.


Anpassung an technischen Fortschritt

Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf den verantwortlichen Ausschuss der Vereinten Nationen (UNO) dahingehend einzuwirken, dass dieser Vorschläge zur Anpassung des Art. 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der den Schutz der Privatsphäre garantiert, an die technischen Neuerungen vorlegt.

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