Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern, Windenergieanlagen (WEA) in den Katalog für prüfpflichtige Anlagen aufzunehmen und feste Prüfkriterien und –fristen für WEA festzusetzen. Diese sollen für alle WEA gelten, die höher als 50m sind oder deren Leistung 5kW übersteigt. Die Prüfung muss durch amtlich anerkannte und im hoheitlichen Auftrag tätige Technische Prüforganisationen wie TÜV, Dekra oder GTÜ erfolgen.
Nur sicher ist sicher
Die derzeitige Praxis, dass nur Aufzüge und Blitzableiter fester Prüfungen unterliegen und ansonsten lediglich der Betreiber für die Sicherheit zuständig ist, führt in der Praxis regelmäßig zu Abbränden und Einstürzen. Dies gefährdet Anlieger, Rettungskräfte, Tiere und belastet in hohem Maße die Umwelt durch giftige Rauchgase und Glasfasersplitter.
Beim Anlegen der Prüfkriterien ist besondere Rücksicht auf bisherige Gründe für technische Defekte an WEA zu nehmen. So müssen etwa Steuerelektronik und Bremssystemen deutlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, als bisher. Insbesondere eine Verlängerung der Betriebserlaubnis über die ausgelegte Lebensdauer, i.d.R. 20 Jahre, hinaus muss an eine technische Überprüfung durch eine unabhängige Stelle für eine befristete Dauer geknüpft sein. Eine Verlängerung um jeweils ein oder zwei Jahre können hier eine sinnvolle Lösung sein.
Technische Bestimmungen für die Baugenehmigung einer Anlage, etwa ein statisches Gutachten, bleiben unberührt. Nicht mehr sicher betreibbare Anlagen müssen stillgelegt werden, bis sie wieder technisch unbedenklich in Betrieb genommen werden können.
Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit gehen Hand in Hand
Gleichzeitig sollte der Export von gebrauchten, aufgrund von Repowering vom Netz genommenen Windenergieanlagen fokussiert werden. So wird der Wandel hin zu Erneuerbaren Energien u.a. in osteuropäischen, südosteuropäischen und afrikanischen Staaten finanziell erheblich erleichtert oder gar erst ermöglicht. Darüber hinaus werden Lieferzeiten, Ressourceneinsatz und entstehende Abfallmengen wesentlich reduziert.
Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.