Amtszeit der Bürgermeister den demokratischen Grundsätzen anpassen
Der § 42 III 1 GemO BW wird wie folgt geändert: „Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt fünf Jahre.“
Weitere Beschlüsse
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Keine Rundfunkgebühren mehr für FSJler, Auszubildende und Studenten!
Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern, alle Freiwilligendienstleistenden, Auszubildenden, Studenten und Promotionsstudenten, die in einem eigenen Haushalt leben, von den Rundfunkgebühren zu befreien....