01.01.2004

Neue Bewertung von Legasthenie und neue Beurteilung von Legasthenikern

  • Es muss deutlich zwischen Legasthenie und einer allgemeinen Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden werden. Bei der Legasthenie soll neben einer differenzierten Stellungnahme des Lehrers auch eine fachärztliche Diagnose eingeholt werden; bei einer allgemeinen Lese- und Rechtschreibschwäche eine Leistungsbeschreibung des Lehrers. Die Erstbeurteilung kann der Lehrer effektiver und unbürokratischer erledigen; dann muss eine ärztliche Diagnose erfolgen. Damit soll zwischen Legasthenikern und leistungsschwächeren Schülern klar unterschieden werden.
  • Punkt 4.1 der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997 besagt, dass bei Legasthenikern das Lesen und die Rechtschreibung zurückhaltend zu gewichten sei und bei der Benotung Berücksichtigung finden muss. Die ausschließliche pädagogische Verantwortung dafür liegt momentan beim jeweiligen Fachlehrer. Diese Verantwortung muss dahin gehend geändert werden, dass für alle Legastheniker die gleichen Voraussetzungen und Beurteilungskriterien angewendet werden. Der Anteil des Lesen und der Rechtschreibung an der Note sind bei Legasthenikern einheitlich nur zu 50 Prozent des Normalmaßes mit in die Gesamtnote einzurechnen. Dies soll ab der Feststellung einer Legasthenie bis einschließlich des siebten Schuljahres gelten. Nach der siebten Klasse soll eine volle Berücksichtigung in Fächern wie Deutsch und Sprachen erfolgen; in anderen Fächern aber nicht. Ziel ist es insgesamt, die Legastheniker angemessen zu fordern, damit nicht jeder Anreiz für sie verloren geht, ihre Fertigkeiten zu verbessern.
  • Die unter Punkt 4.1 der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997 erschienene Bestimmung besagt, dass einem Schüler mit einer festgestellten Lese- und/oder Rechtschreibschwäche im Einzelfall eine andere Aufgabe gestellt wird und mehr Zeit für die Aufgabe zur Verfügung gestellt werden kann. Dies darf für Legastheniker nicht nur im Einzelfall gelten, sondern generell. Ihnen ist grundsätzlich mehr Zeit für Diktate einzuräumen; die Texte müssen den Legasthenikern gegebenenfalls einzeln diktiert werden. Dagegen soll für Schüler mit einer allgemeinen Lese- und/oder Rechtschreibschwäche die Regelung unverändert als Einzelfallregelung weiter gelten.
  • Die Vorschrift in Punkt 3.2 der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997 besagt, dass ein Förderunterricht bis zu drei Wochenstunden zu erteilen ist. Sie muss dahin verändert werden, dass Betroffene einer allgemeinen Lese- und/oder Rechtschreibschwäche und Legastheniker in getrennten Gruppen gefördert werden, um so gezielter auf die verschiedenen Ursachen eingehen zu können.

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